Es wird darauf hingewiesen, dass im Ortskern des Marktes Wiesentheid das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auch an Silvester verboten ist. Zu diesem Zweck hat die Marktgemeinde am 17.12.2010 nachstehende Anordnung erlassen:

Es wird darauf hingewiesen, dass im Ortskern des Marktes Wiesentheid das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auch an Silvester verboten ist. Zu diesem Zweck hat der Marktgemeinderat in seiner Sitzung vom 16.12.2010 nachstehende Anordnung beschlossen:

Sprengstoff-Verordnung
Vollzug der 1. Sprengstoffverordnung
hier: Anordnung nach § 24 Abs. 2 1. SprengV Im Vollzug des § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 23.11.1977 (BGBl. I. S. 2141), neugefasst durch Bek. v. 31.01.1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 17.07.2009 (BGBl. I S. 2062)

wird durch den Markt Wiesentheid aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes angeordnet, dass auch am 31. Dezember und am 1. Januar in folgenden Bereichen wegen der brandempfindlichen Gebäude das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse 2 verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf folgende Straßen: Schlossplatz, Kanzleistraße bis zur Einmündung Hans-Zander-Weg, Badergasse, Kirchgasse, Köglergasse, Forstamtstraße, Eichgasse, Frommgasse, Erweinstraße, Marienplatz, Balth.- Neumann-Straße ab Ecke Bahnhofstraße bis Einmündung Badergasse und Neßtfellplatz.